Download: BMI Rundschreiben an Standesämter bez. § 45b PStG v. 10.04.2019, 3 Seiten, PDF
Wesentlicher Inhalt des Rundschreibens war es, die Standesämter anzuweisen, das sogenannte Transsexuelle ihren Personenstand nicht formal am Standesamt ändern können und nach wie vor das Transsexuellengesetz mit Gutachter- und Amtsgerichtsverfahren zu durchlaufen haben.
Die Begründung und Abgrenzung zur Intersexualität findet sich hier - sie hätten ein eindeutig biologisches Geschlecht.
Hier wissen die Ämter anscheinend mehr als die Wissenschaft, die die Existenz einer pränatalen geschlechtlichen Gehirnprägung einräumt.
Bei einer geschlechtlichen Betrachtung in Bezug auf Selbstaussage und Selbstbestimmung müssen diese biologischen Determinierungen den Vorzug erhalten, vor geschlechtlichen Parametern, die für die Reproduktion (aber nicht für das Denken und Wissen eines Menschen) zuständig sind.